Ein Kollege erzählte mir letztens von einer Mandantin, die wegen einer Frage zum Mindestlohn zu ihm kam. Sie arbeitet als Metzgereifachverkäuferin in Teilzeit. Die Metzgerei befindet sich in einer ländlichen Gegend. Der Arbeitgeber zahlt ihr 8,06 € pro Stunde. Der Mindestlohn liegt zwar bei 8,84 €, aber der Arbeitgeber vertritt die Auffassung, da es sich nur um eine Teilzeitbeschäftigung handle, gelte der Mindestlohn nicht.
Der Arbeitgeber hat zwar damit Recht, dass das Mindestlohngesetz Ausnahmen vorsieht. Die Beschäftigung eines Mitarbeiters in Teilzeit ist aber keine davon. Die Ausnahmen vom Mindestlohn sind in § 22 MiLoG aufgezählt:
- Praktikanten im Rahmen vom Studium oder Ausbildung
- Kinder und Jugendliche
- ehrenamtlich Tätige und Auszubildende
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten
Die Arbeitnehmerin wird also keine Probleme haben, ihren Mindestlohnanspruch durchtzusetzen.