Die häufigsten Fragen zur Kurzarbeit

Was ist Kurzarbeit überhaupt?

Kann mein Arbeitgeber gegen meinen Willen Kurzarbeit einführen?

Drohen mir denn Nachteile, wenn ich der Einführung von Kurzarbeit widerspreche?

Wieso sollte ich die Einführung von Kurzarbeit ablehnen?

Was passiert, wenn ich während der Kurzarbeit krank bin?

Bekomme ich Kurzarbeitergeld an Feiertagen?

Hat die Kurzarbeit Auswirkungen auf meine Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung, usw.)?

Welche Nachteile hat die Kurzarbeit für mich?

Darf ich bei Kurzarbeit einer Nebentätigkeit (Mini-Job, 450€-Job) nachgehen?

Was ist Kurzarbeit überhaupt?

Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Absenkung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit bei entsprechender Reduzierung des Entgelts. Zur Abmilderung der mit dem Entgeltausfall verbundenen Härte, erhält der Arbeitnehmer das sog. “Kurzarbeitergeld”. Der Zahlungsanspruch für den (Teil-)Lohn und das Kurzarbeitergeld richtet sich gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss also beide Beträge an den Arbeitnehmer zahlen, kann das Kurzarbeitergeld aber von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen (wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen). Der Kurzarbeitslohn muss normal versteuert werden, das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei.

Kann mein Arbeitgeber gegen meinen Willen Kurzarbeit einführen?

Nein, wobei es zwei Ausnahmefälle gibt. Die Einführung von Kurzarbeit bedarf immer einer ein vertraglichen Grundlage. In der Regel ist das eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese kann bereits vorsorglich im Arbeitsvertrag enthalten sein oder dann geschlossen werden, wenn es tatsächlich relevant wird.

  1. Ausnahme: Die Einführung von Kurzarbeit kann durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen geregelt werden. In diesen Fällen verhandelt der Arbeitgeber mit der Arbeitnehmervertretung eine entsprechende Vereinbarung. In diesen Fällen kann es sein, dass die Vereinbarung nicht dem Willen des einzelnen Arbeitnehmers entspricht.
  2. Ausnahme: Der Arbeitgeber kann eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Diese besteht aus zwei Teilen: der ordentlichen (!) Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses und dem gleichzeitigen Angebot des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages zu geänderten Kondition. In diesem Fall wären die geänderten Konditionen der Umfang der Kurzarbeit. Diese Art der Kündigung ist aber eher selten, weil sie in der Praxis viele Gefahren für den Arbeitgeber birgt. Und gerade bei Kurzarbeit hat die Änderungskündigung einen großen Nachteil für den Arbeitgeber: er muss die Kündigungsfrist einhalten. Kurzarbeit muss meistens aber sehr schnell eingeführt werden. Die Einhaltung der Kündigungsfrist ist dem Arbeitgeber daher meist nicht möglich.

Drohen mir denn Nachteile, wenn ich der Einführung von Kurzarbeit widerspreche?

Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Vereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit vorlegen, herrscht sehr schnell die Meinung, dass diese Vereinbarungen unterzeichnet werden “müssen”. Zuweilen werden diese Angebote mehr oder weniger offen mit der Drohung “Wer nicht einverstanden ist, wird gekündigt” verbunden. Dabei ist den Arbeitgebern insofern recht zu geben, dass die Kurzarbeit auch dazu dienen soll, die Personalkosten vorübergehend zu senken, um unter anderem betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Sollten also nicht ausreichend Arbeitnehmer mit der Einführung von Kurzarbeit einverstanden sein, müssen ggf. doch Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen werden. Dabei ist es allerdings wie bei jeder anderen betriebsbedingten Kündigung auch: die Kündigung darf nur das letzte Mittel sein und der Arbeitgeber muss eine Sozialauswahl durchführen. Letzteres bedeutet, dass er nicht einfach dem Arbeitnehmer kündigen darf, der sich geweigert hat, der Kurzarbeit zuzustimmen. Vielmehr muss er unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern den/die am wenigsten Schützenswerten aussuchen.

Wieso sollte ich die Einführung von Kurzarbeit ablehnen?

Eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit ist nichts anderes als ein Vertrag. Und Verträge können verhandelt werden. Die Weigerung, eine Vereinbarung zur Kurzarbeit zu unterzeichnen, muss nicht zwangsläufig darauf gerichtet sein, diese komplett zu verhindern. Viele Arbeitgeber unterbreiten “Standardangebote”. Mit solchen Vereinbarung soll einfach Kurzarbeit eingeführt werden und ansonsten wird nichts geregelt. Das muss nicht einmal böse gemeint sein. Hier sollte man als Arbeitnehmer aber ausloten, ob es Möglichkeiten gibt, dass der Arbeitgeber seine Leistungen erhöht. Denn immerhin verzichtet man als Arbeitnehmer, je nach Lage, auf mehr als ein Drittel seines Nettogehalts. In Frage kommen hier beispielsweise eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber oder die Gewährung sonstiger Leistungen, sei es jetzt oder in der Zukunft. Nichts anderes machen übrigens Betriebsräte, wenn sie eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber verhandeln.

Was passiert, wenn ich während der Kurzarbeit krank bin?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, vereinfacht ausgedrückt, dass der Arbeitgeber im Falle eine Krankheit des Arbeitnehmer den Lohn für sechs Wochen weiterzahlen muss, als ob der Arbeitnehmer gearbeitet hätte. Im Falle von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber daher auch nur den Kurzarbeitslohn zahlen.

Bekomme ich Kurzarbeitergeld an Feiertagen?

Arbeitnehmer werden auch an Feiertagen während der Kurzarbeit entsprechend der Arbeitsverringerung bezahlt. Für den Arbeitnehmer ändert sich nur eine Kleinigkeit, für den Arbeitgeber etwas mehr. Der Arbeitnehmer behält seinen Anspruch (d.h. Kurzarbeitslohn und Kurzarbeitergeld). Der entscheidende Unterschied ist, dass der Arbeitgeber keine Erstattung für das Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit verlangen kann. Und dieser Umstand führt auch zu dem Unterschied für den Arbeitnehmer: weil die Zahlung insgesamt direkt vom Arbeitgeber kommt, ist sie voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Hat die Kurzarbeit Auswirkungen auf meine Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung, usw.)?

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt maßgeblich auf den Charakter der Zahlung an. Ist sie an eine bestimmte Leistung geknüpft, hat die Kurzarbeit meist keine Auswirkungen, sondern bemisst sich eben an dieser Leistung. In allen anderen Fällen kommt eine Kürzung der Zahlung grundsätzlich in Betracht. Da Sonderzahlungen aber in unterschiedlichster Weise geregelt sind, empfiehlt es sich, diese in der Vereinbarung zur Kurzarbeit ausdrücklich zu regeln.

Welche Nachteile hat die Kurzarbeit für mich?

Bei der Kurzarbeit ist ein Nachteil offensichtlich: am Ende des Monats hat man weniger Geld. Bei “Kurzarbeit Null” erhält man nur 60% des Nettolohnes, wenn der Arbeitgeber nicht aufstockt. Diese Einbuße muss man sich erst einmal leisten können.

Hinzu kommt der sog. “Progressionsvorbehalt”. Das Kurzarbeitergeld ist selbst zwar steuerfrei, erhöht aber unter Umständen den individuellen Steuersatz. Das heißt, dass auf das übrige Einkommen am Jahresende ein höherer Steuersatz angewandt wird. Dass führt in der Regel zu einer Einkommensteuernachzahlung.

Darf ich bei Kurzarbeit einer Nebentätigkeit (Mini-Job, 450€-Job) nachgehen?

Es ist erlaubt, auch während Kurzarbeit einer Nebentätigkeit nachzugehen. Je nachdem, wann das Nebentätigkeitsverhältnis begründet worden ist, kann das aber Auswirkungen auf den Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben!

  1. Nebentätigkeit bestandt bereits vor Kurzarbeit: dann kann man in seinem Nebenjob normal weiterarbeiten.
  2. Nebentätigkeit wird erst begründet, nachdem Kurzarbeit eingeführt wurde: in diesen Fällen wird der Verdienst aus der Nebentätigkeit in der Regel auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

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