Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Die Rechtsanwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Höhe der Gebühren richtet sich Grundsätzlich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Eine Ausnahme davon stellen die Erstberatungsgebühr und die Vereinbarung der Vergütung nach Zeit dar.

Erstberatung
Die Gebühren für eine Erstberatung betragen bis zu 190,00 € zzgl. MwSt. (§ 34 RVG). Mündet die Erstberatung in ein Mandat, wird die Gebühr auf spätere Gebühren angerechnet.
Eine Erstberatung ist nach der Rechtsprechung des BGH eine “pauschale, überschlägige Einstiegsberatung”. Diese muss noch keine vollständige Beurteilung des Sachverhaltes liefern. Dem gegenüber kennt das RVG auch die Beratung, die über eine Erstberatung hinausgeht. Hier ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Sachverhalt und die Rechtslage umfassend zu klären. Dementsprechend zieht die Beratung eine höhere Kostenfolge nach sich.
Gebühren nach dem Streitwert
Geht die Tätigkeit über eine Erstberatung hinaus, bemessen sich die Gebühren nach dem sog. Streitwert. Das ist der Wert der Sache, um die sich die Tätigkeit dreht. Geht es beispielsweise um eine Geldforderung, ist die Bestimmung dieses Wertes relativ einfach. Der Streitwert ist dann die Höhe dieser Forderung. Handelt es sich um einen abstrakten Gegenstand, ist gem. § 23 RVG auf den sog. “Auffangstreitwert” zurückzugreifen, der 5000,00 € beträgt, wobei je nach Bedeutung der Angelegenheit nach unten oder nach oben abgewichen werden kann.
Für einige Rechtsgebiete, so zum Beispiel im Arbeitsrecht, gibt es sog. “Streitwertkataloge”, die die Bestimmung des Wertes erleichtern. So beträgt zum Beispiel der Streitwert einer Kündigung ein Viertel des Bruttojahreseinkommens des Arbeitnehmers.
Im außergerichtlichen Verfahren fällt eine sog. “Geschäftsgebühr” an. Im gerichtlichen Verfahren ist mit der “Verfahrensgebühr” und in der Regel mit der “Terminsgebühr” zu rechnen. Kommt es zwischen den Parteien zu einer Einigung, entsteht zudem eine “Einigungsgebühr”.

Vergütung nach Zeit
Das RVG gibt außerdem die Möglichkeit, eine Vergütung individuell zu vereinbaren. Gerade in Fällen, in denen der Umfang oder die Schwierigkeit der Tätigkeit nicht von Vornherein abzusehen sind, ist es sinnvoll, eine solche Vereinbarung zu schließen.
Die Höhe des Stundensatzes hängt von zahlreichen Faktoren ab und wird individuell vereinbart.