Am 30.10.2025 trat mit seiner Verkündung das „Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ in Kraft. Dieses Gesetz hat zum Inhalt, dass der bis dahin geltende § 10 Abs. 3 StAG gestrichen wird.
Im Volksmund ist dieser Absatz besser bekannt unter dem Namen „Turbo-Einbürgerung“. Dem aufmerksamen Rechtsanwender fällt auf, dass dieses Gesetz keinerlei Übergangsregelung enthält.
Das führte schon diese Woche zu folgender Fallanfrage: Ein Betroffener hat vor wenigen Wochen eine Einbürgerungszusage auf Grundlage des da noch geltenden § 10 Abs. 3 StAG erhalten. Er hat es geschafft, innerhalb von drei Jahren sehr gute Sprachkenntnisse zu erwerben, ist hoch ausgebildet, verdient sehr gut und istnatürlich in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern. Die Einbürgerung sollte Ende November stattfinden. Die zuständige Behörde nahm die Zusage zurück, weil sich die Rechtslage geändert hat.
Ich musste die Anfrage leider ablehnen. Denn tatsächlich ist die Entscheidung der Behörde korrekt. Denn sie Rechtsgrundlage hat sich geändert, bevor der Verwaltungsakt vollzogen wurde. Auf einen Vertrauenstatbestand kann sich der Betroffene nicht berufen. Denn auch wenn es auf den ersten Blick anders scheint, hat das Gesetz keine Rückwirkung. Die Voraussetzungen der Einbürgerung müssen im Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsangehörigkeit vorliegen und das ist tatsächlich die Übergabe der Einbürgerungsurkunde. Dass sich zwischen der Bearbeitung eines Antrages und der Vollziehung des Verwaltungsaktes die Rechtslage geändert, gilt als allgemeines Risiko, das hinzunehmen ist.
Dieser Fall ist schon nach wenigen Tagen seit Inkrafttreten des Gesetzes ein sehr gutes Beispiel dafür, dass es „die Falschen“ trifft (sofern man Menschen überhaupt in „richtig“ oder „falsch“ einteilen möchte). Ich glaube kaum, dass es irgendjemandem in Deutschland besser geht, weil der oben beschriebene Ratsuchende nun doch (noch) nicht eingebürgert wird. Sicher ist aber, dass hierdurch schon mal mindestens eine hochqualifizierte und -motivierte Fachkraft vor den Kopf gestoßen worden ist.