Fehlende Hinweise der Ausländerbehörde: Duldung trotz Fristversäumnis nach § 104c AufenthG

Das Chancenaufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG ermöglicht langjährig geduldeten Menschen unter bestimmten Voraussetzungen den Wechsel in ein gesichertes Aufenthaltsrecht. Doch was passiert, wenn die zuständige Ausländerbehörde ihrer Hinweispflicht nicht nachkommt – und Betroffene dadurch die gesetzten Fristen versäumen?

Ein aktueller Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Beschl. v. 21.02.2025 – 10 CE 24.2603) zeigt deutlich: Behördenversäumnisse dürfen nicht zu Lasten der Antragsteller gehen.

Der Sachverhalt im Überblick

Die Antragstellerin hatte zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erhalten. Ziel war es, diese in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu überführen. Dafür sind u.a. Sprachkenntnisse auf A2-Niveau und Grundkenntnisse über das gesellschaftliche und rechtliche System Deutschlands erforderlich – nachzuweisen durch ein Sprachzertifikat sowie den Test „Leben in Deutschland“.

Die Ausländerbehörde hatte der Antragstellerin lediglich ein allgemeines Merkblatt übergeben. Dieses enthielt jedoch keine konkreten Hinweise auf die Notwendigkeit eines A2-Zertifikats oder des „Leben-in-Deutschland“-Tests. Erst im Rahmen eines späteren Anhörungsschreibens wurde dies konkretisiert – zu spät, um die Frist einzuhalten.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BayVGH stellte klar: Die Behörde hat ihre Hinweispflicht nach § 104c Abs. 4 AufenthG verletzt. Der allgemeine Hinweis, es sei „ratsam, Sprachkenntnisse zu erwerben“, genügt nicht. Es bedarf einer konkreten, verständlichen Aufklärung über die erforderlichen Nachweise.

Wegen dieses Versäumnisses sprach das Gericht der Antragstellerin eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für bis zu 18 Monate zu, um die versäumten Nachweise nachzuholen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt:

  • Behörden müssen konkret und verständlich informieren.
  • Unzureichende Hinweise dürfen nicht zu Lasten der Antragstellenden gehen.
  • Wer nachweislich nicht richtig informiert wurde, kann eine Duldung zur Nachholung der Voraussetzungen erhalten.

Mein Tipp: Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c beantragen oder erhalten haben, sollten Sie nicht allein auf die Informationen der Behörde vertrauen. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um Fristversäumnisse zu vermeiden – oder, wie im vorliegenden Fall, gegebenenfalls korrigieren zu lassen.

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