In Debatten zum Migrationsrecht lassen sich auch vermeintlich liberale Politiker sehr leicht für den Satz „Straftäter abschieben!“ begeistern. Das führt dann auch in der Gesellschaft zu dem Irrglauben, Menschen, die Straftaten begangen haben, hätten aufenthaltsrechtlich nicht viel zu befürchten. Denn wofür bräuchte es denn sonst die Forderung nach Abschiebung?
Diese stumpfe Parole vermischt aber zwei wichtige Dinge: das formelle Aufenthaltsrecht einerseits und die tatsächliche Durchführung einer Aufenthaltsbeendigung andererseits. Die Diskussion versteift sich sehr stark auf die Personen, bei denen die tatsächliche Abschiebung nicht durchgeführt werden kann. Ausländer, die aufgrund einer Straftat keine Aufenthaltserlaubnis mehr bekommen und dann einfach ausreisen oder abgeschoben werden, werden nicht mehr beachtet, obwohl das die weit überwiegende Zahl ist.
„Regelerteilungsvoraussetzungen“
Bei jeder Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels müssen die sog. „Regelerteilungsvoraussetzungen“ gemäß § 5 AufenthG erfüllt sein. Dazu gehört unter anderem, dass kein sogenanntes „Ausweisungsinteresse“ vorliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). die Verurteilung wegen einer Straftat stellt sogar eine schweres oder sogar besonders schweres Ausweisungsinteresse dar (§ 54 AufenthG).
Auf die Schwere der Tat kommt es nicht an
Bei Vorsatzstraftaten ist vor allem unerheblich, wie hoch die Strafe war. Denn § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG lautet:
„Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer […] einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften […] begangen […] hat […].“
Nach der Rechtsprechung ist eine Vorsitzstraftat nie nur ein geringfügiger Verstoß. Das kann allenfalls dann angenommen werden, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist.
Eine frühzeitige Reaktion ist wichtig!
Für in Deutschland lebende Ausländer, gegen die ein Ermittlungsverfahren geführt wird, ist es daher wichtig, sich möglichst frühzeitig die möglichen Auswirkungen auf den Aufenthalt zu informieren. Am besten sollte das noch vor einer Verurteilung erfolgen.