In vielen Betrieben wurde in den vergangenen Wochen Kurzarbeit eingeführt. Nicht alle Betriebe erfüllen aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Welche Folgen hat das für die Beschäftigten?
Ausgangslage
Die Beteiligten finden sich in der Situation, dass die Beschäftigten weniger gearbeitet haben. Die Lohndifferenz sollte durch Kurzarbeitergeld kompensiert werden. Jetzt stellt sich aber heraus, dass die Bundesagentur für Arbeit kein Kurzarbeitergeld zahlt, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen. Haben die Beschäftigten nun trotzdem einen Lohnanspruch?
Grundsatz
Das Arbeitsverhältnis besteht aus den spiegelbildlichen Hauptleistungspflichten: Der Arbeitgeber muss den Lohn zahlen, dafür muss der/die Beschäftigte die Arbeitsleistung erbringen. Kommt eine der Vertragsparteien ihrer Pflicht nicht nach, muss dass auch die andere nicht. Oder kurz gesagt: “Keine Arbeit, kein Lohn”. Aber das gilt nicht immer!
Sonderfälle
Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen. Die bekanntesten werden gar nicht als solche wahrgenommen: der Urlaub und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber den Lohn bezahlen, obwohl er keine Gegenleistung erhält.
“Annahmeverzug”
Ein weiterer Ausnahmefall ist der sogenannte “Annahmeverzug”. Der Ausdruck “Verzug” ist geläufiger im Zusammenhang mit Zahlungen. Wenn jemand eine Zahlung (also eine Geldleistungen) zu einem bestimmten Termin schuldet und diesen nicht einhält, gerät er in Leistungsverzug. Genauso verhält es sich auf der anderen Seite, wenn jemand die Leistung nicht rechtzeitig annimmt. Bei Geldleistungen wird sich selten jemand beschweren, wenn die Leistung (also die Zahlung) nicht angenommen wird. Wenn die eigene Leistung aber in etwas anderem besteht, kann das sehr wohl der Fall sein. Der Schulbuchfall nimmt als Beispiel einen Konditor, der eine Sahnetorte liefern soll, aber der Kunde zum vereinbarten Zeitpunkt zu Hause nicht anzutreffen ist. Die Sahnetorte verdirbt darauf hin- Der Kunde kann vom Konditor keinen Schadenersatz o.ä. verlangen, weil er selbst im Annahmeverzug war, indem er die Torte nicht wie vereinbart entgegengenommen hat. Er muss die Torte trotzdem bezahlen.
Annahmeverzug im Arbeitsverhältnis
Eine Leistung, die man zu einem bestimmten Zeitpunkt erbringen will, ist auch die Arbeitsleistung. Das liegt vor allem daran, dass man diese Leistung nicht beliebig nachholen kann. Wenn man im April nur 50% gearbeitet hat und deshalb auch nur 50% vom Lohn bekommt, kann man die April-Arbeit nicht im Mai machen, denn da wartet ja die Mai-Arbeit auf einen. Beschäftigte haben also ein Interesse daran, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung im jeweiligen Abrechnungsmonat entgegen nimmt. In der Praxis bedeutet das einfach, dass den Beschäftigten die Möglichkeit gegeben wird, zu arbeiten.
Unterscheidung zwischen Annahmeverzug und Leistungsverweigerung
Ob der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät und deshalb den Lohn zahlen muss, hängt maßgeblich davon ab, wer die “Nicht-Arbeit” zu vertreten hat. Ist der/die Beschäftigte aus eigenem Antrieb nicht zur Arbeit erschienen, entfällt der Lohnanspruch. Hat der Arbeitgeber den/die Beschäftigte(n) nicht arbeiten lassen, gerät er in Annahmeverzug und muss den Lohn trotzdem zahlen. Letzteres passiert in der Praxis am häufigsten dann, wenn der Arbeitgeber keine Beschäftigung anbietet, weil er keine Arbeit hat. Die Gefahr, dass nicht genug Arbeit da ist, fällt aber unter das sog. Unternehmerrisiko und geht zu Lasten des Arbeitgebers.
Annahmeverzug geht selten automatisch!
Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Fällen entschieden, wann der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät. Nicht immer passiert das automatisch. Grundsätzlich muss der/die Beschäftigte die Leistung anbieten. Am sichersten geht das, indem er/sie in die Arbeit kommt und sich dann nach Hause schicken lässt. Unsicherer, aber oft dennoch ausreichend, ist das telefonische Angebot. Der/die Beschäftigte braucht nur dann definitiv nichts zu tun, wenn der Arbeitgeber offensichtlich auf die Entgegennahme der Arbeitsleistung verzichtet hat und jegliches Angebot damit sinnlos wäre.
Annahmeverzug bei Kurzarbeit?
Die wirksame Anordnung von Kurzarbeit lässt die Arbeitsverpflichtung entfallen, sodass der Arbeitgeber diese auch nicht entgegennehmen muss. Problematisch ist es, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Anordnung unwirksam war. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes braucht es bei angeordneter Kurzarbeit keines Angebotes, damit der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen der Kurzarbeit nicht gegeben sind. Denn durch die Anordnung von Kurzarbeit gibt der Arbeitgeber bereits zu erkennen, dass er an der darüber hinausgehenden Leistung nicht interessiert ist. Der Arbeitgeber kommt deshalb automatisch in Annahmeverzug und die Beschäftigten behalten ihre Lohnansprüche, ohne dass sie dafür arbeiten mussten.
