Kein dringender Grund für Sonntagsarbeit, wenn der Arbeitgeber den Grund selbst geschaffen hat

Das Thema Arbeiten am Sonntag, wird in regelmäßigen Abständen sehr kontrovers diskutiert. Dabei führen Befürworter und Gegner oft ähnlichen Argumenten, allerdings aus verschiedenen Perspektiven (wirtschaftlich: eigene Entscheidungsfreiheit oder Erhaltung der Arbeitskraft durch eine Ruhepause; religiös: Sonntag als Ruhetag oder Trennung von Staat und Kirche).

Eher selten im Gespräch sind die Ausnahmen vom sonntäglichen Arbeitsverbot. So haben einige Bundesländer von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und eigene Ladenschlussgesetze erlassen, wodurch die Sonntagsöffnung in der Bundesrepublik Deutschland sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Aber auch das Arbeitszeitgesetz sieht in § 13 die Möglichkeit vor, dass in Einzelfällen die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag erlaubt wird.

Über die Rechtmäßigkeit einer solchen Erlaubnis musste nun das BVerwG entscheiden. In § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ArbZG ist geregelt, dass die zuständige Aufsichtsbehörde an bis zu 5 Sonn- und Feiertagen im Jahr die Beschäftigung von Arbeitnehmern erlauben darf, „wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern“.
Im zu entscheidenden Fall hat ein großer Onlineversandhändler eine solche Erlaubnis beantragt und auch bewilligt bekommen. Grund für die Notwendigkeit der Sonntagsarbeit war, dass der Versandhändler zum Weihnachtsgeschäft 2015 mit einer kostenlosen Lieferung am Tag der Bestellung geworben hatte. Daraufhin waren so viele Bestellungen eingegangen, dass die Arbeit an Werktagen nicht mehr zu bewältigen war. 500.000 unbearbeitet Bestellungen drohten bis Weihnachten liegen zu bleiben.
Der Versandhändler hat bereits in den ersten beiden Instanzen verloren und auch die Revision zum BVerwG, wurde zurückgewiesen.

Die Erlaubnis zur Arbeit an Sonn-und Feiertagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ArbZG setzt voraus, dass besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens, dies erfordern. Solche Verhältnisse sind vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen also nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen sein. Im vorliegenden Fall war der Bedarf für die Sonntagsarbeit aber auf Umstände zurückzuführen, die der Arbeitgeber geschaffen hat. Denn Ursache war nicht nur, dass bereits saisonbedingt (Weihnachten) mehr Aufträge eingingen. Vielmehr wurde der Lieferengpass maßgeblich dadurch verstärkt, dass mit der Zusage der kostenlosen Lieferung am selben Tag der Bestellung geworben wurde. Darüber, ob bereits die erhöhte Auftragslage aufgrund des Weihnachtsgeschäfts für sich genommen die Bewilligung der Sonntagsarbeit gerechtfertigt hätte, hat das Gericht nicht entschieden.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, fügt sich auch in die ständige arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ein. Denn es gibt eine ähnliche Interessenlage im Betriebsverfassungsrecht. Dem Betriebsrat steht nach § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen zu. Lehnt der Betriebsrat die Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme ab (beispielsweise eine Einstellung), kann der Arbeitgeber gemäß § 100 BetrVG die Maßnahme dennoch durchführen, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Auch dieser sachliche Grund im Sinne des § 100 BetrVG darf nicht vom Arbeitgeber selbst verursacht worden sein.

Kommentar verfassen

GDPR Cookie Consent mit Real Cookie Banner
%d