Arbeitgeber kann das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anordnen

Das Arbeitsgericht Siegburg (Az. 4 Ga 18/20) hatte den Fall eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der sich weigerte, die vom Arbeitgeber geforderte Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Aus dem Urteil geht hervor, dass ein Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anordnen kann. Kommt der Arbeitnehmer diese Anordnung nicht nach, muss der Arbeitgeber ihn nicht beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer kein ausreichend nachvollziehbares Attest vorlegen kann.

Im vorliegenden Fall ordnete der Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung an. Dies unter anderem, weil in seinen Räumen auch Parteiverkehr herrscht. Der Arbeitnehmer lehnte das Tragen einer solchen Bedeckung ab. Hierzu legte er ein ärztliches Attest vor.

Daraufhin verlangte der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer stattdessen ein Gesichtsvisier trägt. Hierauf legte der Arbeitnehmer ein weiteres Attest vor, was ihm bescheinigen solle, dass er auch kein Visier tragen könne.

Der Arbeitgeber wollte den Arbeitnehmer aber nicht ohne jeglichen Schutz beschäftigen.

Der Arbeitnehmer beantragte im Eilverfahren, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihn auch ohne Schutz zu beschäftigen oder alternativ einen Home-Office-Arbeitsplatz anzubieten.

Beides wies das Arbeitsgericht ab. Das Gericht hatte zum einen Zweifel an der Richtigkeit der Atteste. Weil der Kläger durch die Atteste einen Vorteil für sich erreichen wollte, verlangte das Gericht, dass aus diesen Attesten in nachvollziehbarer Weise hervorgeht, warum das Tragen eines Schutzes nicht möglich ist. Diesen Anforderungen wurden die Atteste wohl nicht gerecht.
Der Anspruch auf einen Home-Office-Arbeitsplatz lehnte das Gericht in diesem Fall ab.

Die Entscheidung ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg vom 04.01.2021

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