Viele Arbeitnehmer leisten ihr Arbeit auf Grundlage eines Dienstplanes. Zu Problemen kann es dann kommen, wenn sich die Belange des Arbeitnehmers nicht mit den betrieblichen Belangen in Einklang bringen lassen.
Grundsatz: Weisungsrecht des Arbeitgebers, § 106 GewO
Zunächst steht es dem Arbeitgeber zu, die Arbeitszeit zu bestimmen. Eingeschränkt wird er dabei durch:
- Arbeitsvertrag
- Tarifvertrag
- (Arbeitsschutz-)Gesetze
- Mitbestimmungesrecht des Betriebsrates
- “billiges Ermessen”
Verfügbarkeit und Wünsche des Mitarbeiters
Die bloße Tatsache, dass der Arbeitnehmer mitteilt, dass er zu bestimmten Zeiten nicht verfügbar ist, begründet noch keine Anspruch, zu diesen Zeiten nicht eingeteilt zu werden. Dies kann nur im Rahmen der Ausübung des billigen Ermessens eine Rolle spielen. Im Übrigen stellt eine solche Rücksichtnahem reines Wohlwollen des Arbeitgebers dar.
Kurzfristige Dienstplanänderung
Der Arbeitgeber darf einen bestehenden Dienstplan auch nachträglich noch ändern. Wie kurzfristige solche Änderungen erfolgen dürfen, ist nicht ausdrücklich geregelt. Die Interessenlage ist aber vergleichbar mit der sog. “Arbeit auf Abruf”, die in § 12 TzBfG geregelt ist. Bei dieser ist der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt, § 12 S.2 TzBfG. Wenn bei vereinbarter Arbeit auf Abruf diese Frist gilt, dann muss sie bei Arbeit, die nicht auf Abruf vereinbart wurde, erst Recht gelten. Ein Dienstplan, der mindetens vier Tage vorher geändert wird, ist daher wohl als verbindlich anzusehen. Als Arbeitnehmer sollte man den Dienstplan dager regelmäßig auf Änderungen prüfen. Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, die Belegschaft möglichst ausdrücklich über Dienstplanänderung zu informieren. Dadurch können beide Seiten Irritationen vorbeugen.
Mitbestimmung des Betriebsrates
Im Gegensatz zum einzelnen Arbeitnehmer, hat der Betreibsrat bei der Lage und Dauer der täglichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG. Das heißt, der Arbeitgeber kann gegen den Willen des Betriebsrates grundsätzlich keinen Dienstplan erstellen oder ändern. Kommt es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, muss eine Einigungsstelle oder ein Gericht entscheiden. Solange es keine Einigung gibt, gibt es auch keinen Dienstplan. In dieser Zeit kann folglich auch nicht gearbeitet werden, wobei die Mitarbeiter ihren vollen Lohnanspruch behalten. Dadurch hat der Betriebsrat ein vergleichsweise scharfes Schwert, um die Belange der Mitarbeiter durchzusetzen. Denn der Arbeitgeber hat kein Interesse daran, dass sein Betrieb stillsteht, bis ein Gericht über den Dienstplan entschieden hat.
Weiterführendes zu diesem Thema:
Dienstplan und Arbeitsplan – Die Rechte des Arbeitnehmers