Am 16.04.2020 stellte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den “SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard” vor. Damit sollen einheitliche Vorgaben für die Gestaltung von Arbeitsplätzen während der Corona-Pandemie gemacht werden. Man mag kritisch sehen, dass einzelne Vorgaben stellenweise etwas schwammig sind (“sollte Mindestabstand […] gewährleistet werden”). Das mag der Tatsache geschuldet sein, dass der Standard für eine möglichst große Zahl unterschiedlichster Arbeitsverhältnisse gelten muss. Gleichwohl sind die Anforderungen zumindest so konkret, dass sich sich die Rechtssicherheit für Beschäftigte erhöht. Denn bisher galt, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht, geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten ergreifen musste. Was solche Maßnahmen konkret sind, war offen. Dies ändert sich nun. So wird gleich zu Beginn des Standards klargestellt, dass jeder Arbeitgeber nun prüfen muss, ob eine Gefährdung am Arbeitsplatz vorliegen kann. Wenn dem so ist, muss er geeignete Maßnahmen ergreifen. Auch die möglichen Maßnahmen werden erläutert.
Hier ein Überblick, über die getroffenen Regelungen:
1. Sicherheit geht vor
Ziel der Maßnahmen ist, die Infektionsketten zu unterbrechen und damit die Bevölkerung zu schützen. Deshalb soll stets ein Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden. Beschäftigte mit Atemwegssymptomen sollen sich nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten, bis diese abgeklärt sind. Arbeitgeber haben ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen festzulegen.
2. Mindestabstand
Alle Beschäftigte sollen einen Sicherheitsabstand von 1,5m einhalten. Wo dies nicht möglich ist, sind andere Maßnahmen zu treffen. Dazu kommen physische Trennungen, z.B. Scheiben oder Gesichtsmasken in Betracht. Die Abstandsregelung gilt nicht nur für die Arbeitsplätze, sondern auch für z.B. Pausenräume, Umkleiden oder Kantinen. Wenn möglich, sollen Homeoffice-Arbeitsplätze eingerichtet werden.
3. Hygiene
Es sind ausreichend Möglichkeiten zum regelmäßigen Hände waschen zu geben sowie Seife und Handtuchspender zur Verfügung zu stellen. Daneben sind auch Gegenstände, die häufig berührt werden, regelmäßig zu reinigen, beispielsweise Türklinken oder Handläufe.
4. (Kunden-)Kontakte
Kontakte sollen auf das Nötigste eingeschränkt werden. Bei den notwendigen Kontakten sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
5. Zusammenarbeit
Lässt es sich nicht vermeiden, dass mehrere Beschäftigte eng zusammenarbeiten (beispielsweise in einem Fahrzeug fahren), sollen diese Teams aus nicht mehr als drei Personen und aus einem festen Personenkreis bestehen. Damit soll eine Kreuzkontamination vermieden werden.
6. Meetings und Dienstreisen
Meetings und Dienstreisen sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Soweit möglich, soll auf technische Alternativen, wie Telefon- oder Videokonferenzen ausgewichen werden. Wenn sich Meetings nicht vermeiden lassen, sind angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen.
7. Organisation
Abgesehen von bloßen Anweisungen, sind die Betriebe auch organisatorisch so zu gestalten, dass Schutzmaßnahmen eingehalten werden (können). Das betrifft zum einen die Verkehrswege. So muss beispielsweise geprüft werden, ob im Betrieb überhaupt genug Platz ist, um ausreichend Abstand halten zu können. Ein besonderes Augenmerk muss hier auf Engstellen, wie Treppen, Türen und Aufzügen liegen. Zum andern müssen die Beschäftigte auch in die Lage versetzt werden, den Anforderungen nachkommen zu können. So kann es beispielsweise notwendig sein, die Zahl oder die Dauer von Pausen anzupassen, um den Andrang in Pausenräumen oder Kantinen zu entzerren.
8. Kommunikation
Beschäftigte sind umfassend über die Maßnahmen zu informieren und einzuweisen. Es sollen einheitliche Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Hinweise sind verständlich zu machen, ggf. mit Aushängen, Hinweisschildern usw.
9. Besonders gefährdete Personen
Beschäftigte, die zu besonders gefährdeten Personengruppen gehören, können sich beim Betriebsarzt beraten lassen. Eine solche Beratung bezieht sich nicht nur auf die konkrete Gefahr durch das Corona-Virus sondern kann auch dazu dienen, Ängste und psychische Belastungen zu besprechen. Der Betriebsarzt kann dem Arbeitgeber dann geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn die bereits getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen.
Quellen:
Siehe auch:
