Kann genehmigter Urlaub widerrufen werden?

Die Antwort vorab: theoretisch ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen, die in der Praxis sehr selten erfüllt werden.

Arbeitgeber erfüllen den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, indem sie ihm gegenüber die Freistellung erklären. In der Praxis stellt sich dieser Vorgang meist so dar, dass der Urlaubsantrag genehmigt wird. Diese „Genehmigung“ ist dann die Freistellungserklärung. Diese Freistellungserklärung kann nicht widerrufen werde, außer es liegt ein Notfall vor, der eine existentielle Bedrohung für den Betrieb darstellt.

Einvernehmliche Änderung?

Eine einvernehmliche Änderung des Urlaubs ist möglich. Wenn also zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Einigkeit darüber besteht, dass der Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt gewährt wird, ist das völlig in Ordnung.

Kranke Kollegen?

Arbeitgeber begründen eine Änderung des Urlaub oft mit einer dünnen Personaldecke. Am häufigsten wird als Argument angeführt, dass kurzfristig andere Kollegen erkrankt seien und deshalb der Urlaub verschoben werden muss. Das alleine reicht aber nicht aus. Dieses Argument würde nur dann genügen, wenn ohne den beurlaubten Mitarbeiter der Betrieb von der Pleite bedroht wäre. Dass Mitarbeiter krank werden und ihre Arbeitsleistung vorübergehend nicht erbringen können, fällt in das Unternehmerrisiko des Arbeitgebers. Er hat dafür zu sorgen, dass ausreichend Arbeitskraft vorhanden ist, um auch kurzfristige Ausfälle kompensieren zu können.

Unerwartet gute Auftragslage?

Ähnliches gilt, wenn unerwarteter weise viel Arbeit im Betriebs anfällt. Auch das fällt in das Unternehmerrisiko des Arbeitgebers. Denn diese Argumentation liefe wieder darauf hinaus, dass der Arbeitnehmer ausbaden müsste, dass der Arbeitgeber nicht genug Arbeitskräfte angestellt hat.
In dieser Konstellation ist es aber oft so, dass sich Spielräume eröffnen, in welchen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Denn wenn tatsächlich eine überraschend gute Auftragslage vorliegt, könnte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderleistung anbieten, wenn dieser dafür den Urlaub verlegt.

Stornokosten der Urlaubsreise?

Wird auf Veranlassung des Arbeitgebers der Urlaub geändert und fallen damit Mehrkosten für den Arbeitnehmer an, sind diese Kosten vom Arbeitgeber zu ersetzen. Dies kann eine ganze Bandbreite von Mehraufwendungen betreffen: angefangen von den Stornokosten einer Reise, über Umbuchungskosten, bis hin zu den Mehrkosten, weil die Reise zu einem anderen, teureren Zeitpunkt (Saison?) nachgeholt wird. Um diese Ansprüche ggf. effektiv geltend machen zu können, empfiehlt es sich in der Praxis, möglichst viel zu dokumentieren. Vor allen, dass der Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers verlegt wurde. Idealerweise wurde der Arbeitgeber über die Pläne und die damit verbundenen Kosten bereits im Vorhinein informiert.

Fazit:

Die Voraussetzungen für den Widerruf eines einmal genehmigten Urlaubes sind so hoch, dass sie in der Praxis so sehr selten erfüllt sind. Sollte ein Arbeitgeber dennoch einen Urlaub widerrufen wollen, sollte er auf eine einvernehmliche Einigung hinwirken. Gründe, die auf den ersten Blick zwar plausibel wirken, genügen den rechtlichen Anforderungen meistens nicht.

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