Gestern wurde Angela Merkel zum vierten Mal zur Bundeskanzlerin gewählt. Für Schlagzeilen sorgten dabei unter anderem die Abgeordneten Petr Baystron (AFD) und Jürgen Hardt (CDU), weil sie jeweils Bilder auf Twitter veröffenticht hatten:
Bystron musste daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € zahlen. Hardt nichts. Natürlich sahen einige AFD-Fanboys hier wieder eine Ungleichbehandlung. Denn beide hätten ja öffentlich gemacht, wen sie jeweils (nicht) wählen.
Dabei gibt es einen Unterschied: Hardt hat das nur behauptet, Baystron hat einen Beweis geliefert.
Wahlgeheimnis
Natürlich kann man jetzt sagen, beide hätten gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstoßen, schließlich machen sie ja ihre Wahl öffentlich. Gleichzeitig kann man die Meinung vertreten, das sei ja Ordnung, schließlich wurde keiner der beiden dazu gezwungen.
Sinn der Wahlgeheimnisses ist es, den einzelnen Wähler vor äußerem Druck zu schützen. Man soll seine Stimme abgeben können, ohne mit Nachteilen rechnen zu müssen, weil man in den Augen eines anderen “falsch” gewählt hat. Man könnte sagen, es ist gerade Sinn der Wahlgeheimnisses, dass man öffentlich behaupten kann eine bestimmte Wahl getroffen zu haben und tatsächlich anders abzustimmen. Somit schützt das Wahlgeheimnis davor, dass das Zustandekommen des Wahlergebnisses, also das Abstimmungsverhalten des Einzelnen rekunstruiert werden kann.
Freiwilligkeit?
Um dieses Ziel zu erreichen, ist es wichtig, dass niemand sein Abstimmungsverhalten nachprüfbar veröffentlicht – so wie es Petr Bystron getan hat. Anders ist das bei Hardt. Ob er wirklich für Angela Merkel gestimmt hat, weiß nur er selbst. Angela Merkel hat gestern lediglich 364 Stimmen erhalten, obwohl die GroKo-Parteien zusammen 399 Stimmen hätten. Mindestens 35 haben also nicht für Merkel gestimmt. Hardt könnte einer davon sein. Man weiß es nicht und das ist gut so.
Ob die Veröffentlichung freiwillig erfolgt oder nicht, ist völlig irrelevant. Denn das Wahlgeheimnnis kann nur funktionieren, wenn niemand seine Wahl öffentlich macht. Denn je mehr “freiwillig” ihre Wahl veröffentlichen, desto leichter werden Rückschlüsse auf die anderen möglich.
Wie wichtig das Wahgeheimnis ist, zeigt die Diskussion in der GroKo nach Bekanntwerden des Ergebnisses. Die Parteien stritten darüber, aus welchem Lager die Abweichler wohl stammen. Wäre die Wahl nachprüfbar, würden die Betreffenden jetzt entweder nicht mit Glückwünschen der Parteinführung überhäuft oder hätten erst gar nicht so abgestimmt.
Wie ist das bei der Betriebsratswahl?
Der Grundsatz der geheimen Wahl gilt bei der Betriebsratswahl (§ 14 I BetrVG). In kleinen Betrieben stellt sich aber immer das Problem, dass einzelne Kandidaten ihre Wähler schon im vorhinein mobilisieren und mit einer einigermaßen konkreten Stimmenzahl rechnen. Wenn es dann nur um 20 Stimmen geht, sind Rückschlüsse realtiv schnell möglich. Umso wichtiger ist es hier, dass das Wahlgeheimnis gewahrt wird.
Anfechtung der Betriebsratswahl bei zu wenig Stimmen?
Bei den letzten Betriebsratswahlen war ich Zaungast bei einem Verfahren wegen Anfechtung der Betriebsratswahl. Es handelte sich um einen Betrieb mit knapp über 50 Arbeitnehmern. Ein Kandidat war knapp nicht in den Betriebsrat gewählt worden. Er scheiterte tatsächlich an einer Stimme. Nun passte dieses Ergebnis nicht zu seinen Berechnungen. Er befragte die Kollegen, die ihm zugesagt hatten, ihn zu wählen. Tatsächlich versicherten alle, die Stimme für ihn abgegeben zu haben. Damit blieb für den Kandidaten nur ein logischer Schluss: die Stimmen mussten manipuliert worden sein.
Er focht die Wahl an. Dabei legte er eidesstattliche Versicherungen all seiner “Wähler” vor, in welchesn sie behaupteten, die Stimme für ihn abgegeben zu haben. In der Güteverhandlung äußerte der Richter leise Bedenken bezüglich des Wahlgeheimnisses. Zu einer Entscheidung kam es letztlich leider nicht, weil der Antrag zurückgenommen wurde.
Antrag wäre erfolglos gewesen
Wäre der Antrag nicht zurückgenommen worden, hätte er meines Erachtens abgewiesen werden müssen. Der Richter hatte damit Recht, dass ein Vergleich der Stimmzettel mit den eidesstattlichen Versicherungen der vermeintlichen Wähler gegen das Wahlgeheimins verstoßen würde. Der Kandidat hätte einen vermeintlichen Wahlbetrug anderes beweisen müssen.
Sinn des Wahlgeheimnisses
Denn letztlich ist es gerade Sinn des Wahlgeheimnisses, seine Stimme demjenigen/derjenigen geben zu können, von der/dem man glaubt, dass sie/er am besten geeignet ist, ohne irgendeine Art von Druck oder gar Sanktionen befürchten zu müssen. Dadurch, dass die Wahl nicht zurückverfolgt werden kann, kann man problemlos seinen Freunden/Kollegen/Wählern gegenüber behaupten, eine bestimmte Wahl getroffen zu haben. Ob es stimmt oder nicht, kann und darf nicht geprüft werden.
Tweet-Quellen:
twitter.com/PetrBystronAfD/status/973834724295823361
twitter.com/juergenhardt/status/973833762520944642