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Es trifft die Falschen

Am 30.10.2025 trat mit seiner Verkündung das „Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ in Kraft. Dieses Gesetz hat zum Inhalt, dass der bis dahin geltende § 10 Abs. 3 StAG gestrichen wird.

Im Volksmund ist dieser Absatz besser bekannt unter dem Namen „Turbo-Einbürgerung“. Dem aufmerksamen Rechtsanwender fällt auf, dass dieses Gesetz keinerlei Übergangsregelung enthält.

Das führte schon diese Woche zu folgender Fallanfrage: Ein Betroffener hat vor wenigen Wochen eine Einbürgerungszusage auf Grundlage des da noch geltenden § 10 Abs. 3 StAG erhalten. Er hat es geschafft, innerhalb von drei Jahren sehr gute Sprachkenntnisse zu erwerben, ist hoch ausgebildet, verdient sehr gut und istnatürlich in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern. Die Einbürgerung sollte Ende November stattfinden. Die zuständige Behörde nahm die Zusage zurück, weil sich die Rechtslage geändert hat.

Ich musste die Anfrage leider ablehnen. Denn tatsächlich ist die Entscheidung der Behörde korrekt. Denn sie Rechtsgrundlage hat sich geändert, bevor der Verwaltungsakt vollzogen wurde. Auf einen Vertrauenstatbestand kann sich der Betroffene nicht berufen. Denn auch wenn es auf den ersten Blick anders scheint, hat das Gesetz keine Rückwirkung. Die Voraussetzungen der Einbürgerung müssen im Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsangehörigkeit vorliegen und das ist tatsächlich die Übergabe der Einbürgerungsurkunde. Dass sich zwischen der Bearbeitung eines Antrages und der Vollziehung des Verwaltungsaktes die Rechtslage geändert, gilt als allgemeines Risiko, das hinzunehmen ist.

Dieser Fall ist schon nach wenigen Tagen seit Inkrafttreten des Gesetzes ein sehr gutes Beispiel dafür, dass es „die Falschen“ trifft (sofern man Menschen überhaupt in „richtig“ oder „falsch“ einteilen möchte). Ich glaube kaum, dass es irgendjemandem in Deutschland besser geht, weil der oben beschriebene Ratsuchende nun doch (noch) nicht eingebürgert wird. Sicher ist aber, dass hierdurch schon mal mindestens eine hochqualifizierte und -motivierte Fachkraft vor den Kopf gestoßen worden ist.

Fehlende Hinweise der Ausländerbehörde: Duldung trotz Fristversäumnis nach § 104c AufenthG

Das Chancenaufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG ermöglicht langjährig geduldeten Menschen unter bestimmten Voraussetzungen den Wechsel in ein gesichertes Aufenthaltsrecht. Doch was passiert, wenn die zuständige Ausländerbehörde ihrer Hinweispflicht nicht nachkommt – und Betroffene dadurch die gesetzten Fristen versäumen?

Ein aktueller Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Beschl. v. 21.02.2025 – 10 CE 24.2603) zeigt deutlich: Behördenversäumnisse dürfen nicht zu Lasten der Antragsteller gehen.

Der Sachverhalt im Überblick

Die Antragstellerin hatte zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erhalten. Ziel war es, diese in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu überführen. Dafür sind u.a. Sprachkenntnisse auf A2-Niveau und Grundkenntnisse über das gesellschaftliche und rechtliche System Deutschlands erforderlich – nachzuweisen durch ein Sprachzertifikat sowie den Test „Leben in Deutschland“.

Die Ausländerbehörde hatte der Antragstellerin lediglich ein allgemeines Merkblatt übergeben. Dieses enthielt jedoch keine konkreten Hinweise auf die Notwendigkeit eines A2-Zertifikats oder des „Leben-in-Deutschland“-Tests. Erst im Rahmen eines späteren Anhörungsschreibens wurde dies konkretisiert – zu spät, um die Frist einzuhalten.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BayVGH stellte klar: Die Behörde hat ihre Hinweispflicht nach § 104c Abs. 4 AufenthG verletzt. Der allgemeine Hinweis, es sei „ratsam, Sprachkenntnisse zu erwerben“, genügt nicht. Es bedarf einer konkreten, verständlichen Aufklärung über die erforderlichen Nachweise.

Wegen dieses Versäumnisses sprach das Gericht der Antragstellerin eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für bis zu 18 Monate zu, um die versäumten Nachweise nachzuholen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt:

  • Behörden müssen konkret und verständlich informieren.
  • Unzureichende Hinweise dürfen nicht zu Lasten der Antragstellenden gehen.
  • Wer nachweislich nicht richtig informiert wurde, kann eine Duldung zur Nachholung der Voraussetzungen erhalten.

Mein Tipp: Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c beantragen oder erhalten haben, sollten Sie nicht allein auf die Informationen der Behörde vertrauen. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um Fristversäumnisse zu vermeiden – oder, wie im vorliegenden Fall, gegebenenfalls korrigieren zu lassen.

Ausweisung trotz fehlender Sprachkenntnisse im Herkunftsland – das kann im Einzelfall zumutbar sein

Die Frage, inwiefern fehlende Sprachkenntnisse im Herkunftsland bei einer Ausweisung berücksichtigt werden müssen, ist von großer Bedeutung. Ein aktueller Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 02.07.2024 – 2 BvR 678/24) beleuchtet die Thematik und zeigt, dass im Einzelfall auch digitale Übersetzungshilfen eine Lösung darstellen können. Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Grundlagen, die Hintergründe des Falls und was diese Entscheidung für Betroffene bedeutet.

Der Fall im Überblick

Im Zentrum des Falls steht ein in Deutschland geborener Mann mit kongolesischer Staatsangehörigkeit, der aufgrund seines straffälligen Verhaltens ausgewiesen wurde. Er versteht Lingala und Französisch, die Hauptsprachen der Demokratischen Republik Kongo, kann sich jedoch in diesen Sprachen nicht ausdrücken. Die Gerichte wiesen darauf hin, dass ihm die Nutzung digitaler Übersetzungsprogramme zuzumuten sei, um die Sprachbarriere nach seiner Rückkehr zu überwinden. Der Beschwerdeführer rief das Bundesverfassungsgericht an, welches die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung annahm.

Rechtlicher Rahmen

Die Entscheidung stützt sich auf zentrale Vorschriften und Prinzipien des Aufenthaltsrechts sowie der Grundrechte:

Grundgesetz (GG):

      • Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Menschenwürde und die freie Entfaltung der Persönlichkeit.
      • Art. 2 Abs. 1 GG garantiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht, einschließlich der Möglichkeit zur freien Lebensgestaltung.

      Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

        • § 53 AufenthG regelt die Voraussetzungen für eine Ausweisung, insbesondere in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

        Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK):

          Die Gerichte müssen eine Abwägung zwischen den Interessen des Staates (z. B. öffentliche Sicherheit) und den individuellen Interessen des Ausländers vornehmen. Dabei sind insbesondere Verwurzelungen in Deutschland sowie die Auswirkungen der Ausweisung auf das Privatleben entscheidend.

          Digitale Übersetzungshilfen als Lösung?

          Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht hatten argumentiert, dass der Beschwerdeführer für die Anfangszeit nach seiner Rückkehr auf digitale Übersetzungshilfen zurückgreifen könne. Diese Einschätzung stieß auf Kritik, wurde jedoch im konkreten Fall als zulässig bewertet. Entscheidend war die umfassende Abwägung, die unter anderem folgende Aspekte berücksichtigte:

          • Der Beschwerdeführer versteht die Hauptsprachen des Kongo, auch wenn er sie nicht sprechen kann.
          • Die Möglichkeit der Nutzung digitaler Technologien, wie Übersetzungs-Apps, wurde als praktikabel angesehen.
          • Die besondere Verwurzelung des Beschwerdeführers in Deutschland und seine familiären Bindungen wurden abgewogen.

          Grenzen der Zumutbarkeit

          Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass ein pauschaler Verweis auf Übersetzungshilfen nicht gerechtfertigt ist. Stattdessen müssen folgende Bedingungen geprüft werden:

          1. Verfügbarkeit von Technologien: Sind Übersetzungsprogramme für die relevanten Sprachen verfügbar? Ist die technische Infrastruktur im Zielstaat gegeben?
          2. Individuelle Umstände: Kann die betroffene Person die Programme nutzen, und wie beeinflusst dies ihr tägliches Leben und ihre sozialen Beziehungen?
          3. Verhältnismäßigkeit: Darf der Eindruck vermieden werden, dass eine Ausweisung nur eine geringfügige Einschränkung der Grundrechte darstellt.

          Was bedeutet diese Entscheidung für Betroffene?

          Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Sprachbarrieren im Ausweisungsverfahren eine umfassende Einzelfallabwägung vornehmen müssen. Pauschale Lösungen – wie der Verweis auf digitale Technologien – können die Grundrechte Betroffener beeinträchtigen und sind daher nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.

          Für Betroffene bedeutet dies:

          • Rechte wahren: Es ist wichtig, die eigenen Grundrechte auf freie Entfaltung und Privatleben geltend zu machen.
          • Beratung suchen: In komplexen Fällen, insbesondere bei drohender Ausweisung, sollten Betroffene frühzeitig juristischen Beistand suchen.
          • Individuelle Umstände darlegen: Persönliche Verwurzelung, Sprachkenntnisse und familiäre Bindungen müssen klar und detailliert vorgetragen werden.

          Fazit und Empfehlung

          Dieser Fall verdeutlicht die Herausforderungen, die mit Ausweisungen verbunden sind, insbesondere bei fehlenden Sprachkenntnissen. Betroffene sollten ihre Rechte kennen und verteidigen. Eine frühzeitige Beratung durch eine erfahrene Anwaltskanzlei kann helfen, die eigenen Interessen optimal zu vertreten und unzumutbare Maßnahmen abzuwehren.

          Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder benötigen Sie Unterstützung bei einem ähnlichen Fall? Kontaktieren Sie uns gerne – wir helfen Ihnen weiter.

          Die wichtigsten Änderungen im neuen Staatsangehörigkeitsgesetz

          Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz: Mehrstaatigkeit, schnellere Einbürgerung und angepasste Sprachanforderungen für Integration.

          Die jüngsten Änderungen im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht betreffen die Hinnahme von Mehrstaatigkeit, die Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer für die Einbürgerung, eine neue Handhabung der Lebensunterhaltssicherung sowie spezifische Sprachanforderungen. Diese Anpassungen zielen darauf ab, die Einbürgerung zu erleichtern und die Integration zu fördern, reflektieren jedoch auch eine Auseinandersetzung mit den Herausforderungen und Realitäten einer globalisierten Welt.

          1. Mehrstaatigkeit wird akzeptiert: Die bisherige Regelung, nach der Einbürgerungsbewerber ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufgeben mussten, wurde abgeschafft. Dies gilt sowohl für Anspruchs- als auch für Ermessenseinbürgerungen. Über 70% der Einbürgerungen im Jahr 2022 fielen bereits unter Ausnahmen, die Mehrstaatigkeit zulassen. Die Regelung trägt der gelebten Realität der Mehrstaatigkeit im Bundesgebiet Rechnung und löst sich von der veralteten Auffassung, Mehrstaatigkeit sei grundsätzlich zu vermeiden.
          2. Verkürzung der Aufenthaltsdauer: Die für den Erwerb der Staatsbürgerschaft erforderliche Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts wurde von acht auf fünf Jahre reduziert, mit der Möglichkeit einer weiteren Verkürzung auf drei Jahre bei besonderen Integrationsleistungen. Dies soll die Einbürgerung attraktiver machen und Integration beschleunigen.
          3. Lebensunterhaltssicherung: Die Regelung zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Sozialleistungen wurde verschärft. Das bisherige „Vertretenserfordernis“ wurde durch explizite Ausnahmeregelungen ersetzt, wobei nur drei benannte Ausnahmen einen Leistungsbezug zulassen. Diese Änderung stieß auf Kritik, insbesondere da sie Personen ausschließen könnte, die ihren Lebensunterhalt nicht vollständig selbst sichern können. Eine Härteklausel soll diesen Bedenken entgegenwirken, jedoch bleibt die praktische Umsetzung eine Herausforderung.
          4. Sprachanforderungen: Für bestimmte Gruppen wie Gastarbeiter der ersten Generation wurden die Sprachanforderungen gelockert, um ihre Einbürgerung zu erleichtern. In Härtefällen können die Anforderungen ebenfalls herabgesetzt werden.

          Zusätzlich wurden die Verfahren bei der Urkundenübergabe geändert und eine öffentliche Einbürgerungsfeier als Norm etabliert, allerdings mit der Möglichkeit der Abweichung in begründeten Fällen. Diese Reformen signalisieren eine Neuausrichtung der deutschen Einbürgerungspolitik, die einerseits die Integration fördern und andererseits die Realitäten einer zunehmend vernetzten Welt anerkennen soll.

          Die Auswirkung von Straftaten auf das Aufenthaltsrecht wird maßlos unterschätzt

          In Debatten zum Migrationsrecht lassen sich auch vermeintlich liberale Politiker sehr leicht für den Satz „Straftäter abschieben!“ begeistern. Das führt dann auch in der Gesellschaft zu dem Irrglauben, Menschen, die Straftaten begangen haben, hätten aufenthaltsrechtlich nicht viel zu befürchten. Denn wofür bräuchte es denn sonst die Forderung nach Abschiebung?

          Diese stumpfe Parole vermischt aber zwei wichtige Dinge: das formelle Aufenthaltsrecht einerseits und die tatsächliche Durchführung einer Aufenthaltsbeendigung andererseits. Die Diskussion versteift sich sehr stark auf die Personen, bei denen die tatsächliche Abschiebung nicht durchgeführt werden kann. Ausländer, die aufgrund einer Straftat keine Aufenthaltserlaubnis mehr bekommen und dann einfach ausreisen oder abgeschoben werden, werden nicht mehr beachtet, obwohl das die weit überwiegende Zahl ist.

          „Regelerteilungsvoraussetzungen“

          Bei jeder Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels müssen die sog. „Regelerteilungsvoraussetzungen“ gemäß § 5 AufenthG erfüllt sein. Dazu gehört unter anderem, dass kein sogenanntes „Ausweisungsinteresse“ vorliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). die Verurteilung wegen einer Straftat stellt sogar eine schweres oder sogar besonders schweres Ausweisungsinteresse dar (§ 54 AufenthG).

          Auf die Schwere der Tat kommt es nicht an

          Bei Vorsatzstraftaten ist vor allem unerheblich, wie hoch die Strafe war. Denn § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG lautet:

          „Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer […] einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften […] begangen […] hat […].“

          Nach der Rechtsprechung ist eine Vorsitzstraftat nie nur ein geringfügiger Verstoß. Das kann allenfalls dann angenommen werden, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist.

          Eine frühzeitige Reaktion ist wichtig!

          Für in Deutschland lebende Ausländer, gegen die ein Ermittlungsverfahren geführt wird, ist es daher wichtig, sich möglichst frühzeitig die möglichen Auswirkungen auf den Aufenthalt zu informieren. Am besten sollte das noch vor einer Verurteilung erfolgen.

          Wie lange dauert das Verfahren zur Einbürgerung und kann man es beschleunigen?

          Die Einbürgerung in Deutschland ist ein Verwaltungsverfahren, das meist sehr viel Zeit in Anspruch nimmt. Vor allem weil zahlreiche deutsche Behörden beteiligt sind, kann das Einbürgerungsverfahren in manchen Fällen weit über ein Jahr dauern. Es gibt kaum Möglichkeiten, den Prozess zu beschleunigen, da er in erster Linie von gesetzlichen Bestimmungen abhängt. Dennoch gibt es einige Schritte, die man unternehmen kann, um den Einbürgerungsprozess zu erleichtern:

          1. Prüfung aller Voraussetzungen

          Erfüllung der Voraussetzungen: Stellen Sie sicher, dass Sie die grundlegenden Voraussetzungen aus dem Staatsabgehörigkeitsgesetz für die Einbürgerung erfüllen. Dazu gehören in der Regel eine bestimmte Aufenthaltsdauer in Deutschland, ausreichende Deutschkenntnisse, ein gesicherter Lebensunterhalt und die Anerkennung Ihrer Identität. Die Anforderungen können im Einzelfall stark voneinander abweichen. Liegen nicht alle Voraussetzungen vor, geht kostbare Zeit verloren.

          2. Frühzeitige Antragstellung

          Sobald Sie alle Voraussetzungen erfüllen, sollten Sie den Antrag auf Einbürgerung stellen. Je früher Sie den Antrag einreichen, desto eher können Sie mit dem Prozess beginnen.

          3. Vollständiger Antrag

          Stellen Sie sicher, dass Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise ordnungsgemäß vorbereitet und eingereicht haben. Eine vollständige und korrekte Dokumentation kann den Prozess beschleunigen und Rückfragen seitens der Behörden vermeiden.

          4. Notwendige Unterlagen vorbereiten

          Zu den häufig benötigten Dokumenten gehören Reisepass, Aufenthaltstitel, Meldebescheinigung, Geburtsurkunde, Einkommensnachweise, Sprachzertifikate und gegebenenfalls weitere Unterlagen. Informieren Sie sich im Voraus über die genauen Anforderungen und bereiten Sie die Dokumente entsprechend vor.

          5. Unterstützung durch einen Anwalt

          In einigen Fällen kann es hilfreich sein, einen Anwalt für Migrationsrecht zu konsultieren. Ein erfahrener Anwalt kann Sie durch den Einbürgerungsprozess führen, Ihre Unterlagen überprüfen und Ihnen wertvolle Ratschläge geben.

          Es ist wichtig zu beachten, dass die Dauer des Einbürgerungsprozesses von verschiedenen Faktoren abhängt, einschließlich des Arbeitsaufwands der zuständigen Behörden und des individuellen Falls. Es gibt keine Garantie für eine schnelle Einbürgerung, aber indem Sie die genannten Schritte befolgen, können Sie den Prozess so reibungslos wie möglich gestalten.

          Die Ausweisung

          Gemäß § 53 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

          Ausweisung ist nicht gleich Abschiebung

          Die Ausweisung ist zunächst lediglich der Verwaltungsakt, mit welchem dem Betroffenen das Aufenthaltsrecht entzogen und er zur Ausreise verpflichtet wird. Ob es in der Folge dann auch zu einer Abschiebung kommt, ist eine andere Frage. Es gibt Fälle, in denen ein Ausländer zwar ausgewiesen wird, eine Ausreise aber trotzdem nicht möglich ist. In solchen wird eine Duldung erteilt. Nur, wenn es keinen Duldungsgrund gibt und eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt, kann eine Abschiebung stattfinden.

          Welche Gründe gibt es für eine Ausweisung?

          § 53 AufenthG enthält 3 Tatbestände, aufgrund derer eine Ausweisung möglich ist:

          • Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
          • Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung oder
          • Gefährdung erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

          Liegt eine solche Gefahr oder Gefährdung vor, spricht man von einem sogenannten „Ausweisungsinteresse“. Im § 54 AufenthG sind sodann Tatbestände aufgeführt, bei denen das Ausweisungsinteresse „schwer“ (§ 54 Abs. 2 AufenthG) oder sogar „besonders schwer“ (§ 54 Abs. 1 auf das Gesetz) zu bewerten ist.

          Gibt es Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen?

          Dem Ausweisungsinteresse kann ein sogenanntes Bleibeinteresse gegenüberstehen. Bleibeinteressen sind alle persönlichen Belange des betroffenen Ausländers, die dafür sprechen, dass der Ausländer sein Aufenthaltsrecht behalten soll. § 55 AufenthG regelt Tatbestände, bei denen das Bleibeinteresse „insbesondere schwer“ (§ 55 Abs. 2 AufenthG) oder „besonders schwer“ (§ 55 Abs. 1 AufenthG) wiegt.

          Wie läuft das Verfahren zur Ausweisung ab?

          Stellt die Ausländerbehörde fest, dass ein Ausweisungsinteresse vorliegen könnte, wird der betroffene Ausländer dazu angehört. Er erhält ein sogenanntes „Anhörungsschreiben“. In diesem Brief wird dem Ausländer zum einen mitgeteilt, aus welchen Gründen die Ausländerbehörde ihn ausweisen möchte. Zum anderen erhält der Ausländer die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, seine Sicht der Dinge darzustellen und darzulegen, welche Bleibeinteressen seiner Meinung nach vorliegen. hierzu wird der Regel eine Frist gesetzt.

          Nach Ablauf der Frist trifft die Ausländerbehörde eine Entscheidung. Wenn sie der Meinung ist, dass die Ausweisungsinteressen die Bleibeinteressen überwiegen, erlässt sie den Ausweisungsbescheid. Falls das Bleibeinteresse als wichtiger gewertet wird, wird das Verfahren eingestellt und der Ausländer behält sein Aufenthaltsrecht.

          Welche Möglichkeiten gibt es im Verfahren zur Ausweisung?

          Welche Möglichkeiten man als Betroffener hat, hängt vom Stand des Verfahrens ab.

          1. Liegt noch keine Entscheidung der Ausländerbehörde vor, kann versucht werden, diese zu beeinflussen, indem Ausführungen zu den Bleibeinteressen gemacht werden. Zu berücksichtigen ist hier alles, was einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Das kann vor allem sein:

          • Bindung an die Bundesrepublik Deutschland (z.B. Geburt im Inland, mehrjähriger Aufenthalt, unbefristetes Aufenthaltsrecht usw.),
          • familiäre Bindung (Eltern, Ehegatten, Kinder in der Bundesrepublik),
          • mangelnde Bindung an das Heimatland (z.B. Verlust der Kenntnisse der Sprache des Heimatlandes, keine Familie im Heimatland usw.)

          2. Hat die Ausländerbehörde bereits einen Ausweisungsbescheid erlassen, kann dagegen Klage erhoben werden (in manchen Bundesländern ist auch ein Widerspruch möglich). Wichtig ist hier, rasch zu handeln, weil die Klage gegen die Ausweisung nur innerhalb der Klagefrist möglich ist. In diesem Klageverfahren wird sodann gerichtlich überprüft, ob die Ausländerbehörde das Gewicht des Ausweisungsinteresses und des Bleibeinteresses richtig bewertet hat.

          In jeder Lage des Verfahrens ist es sinnvoll, anwaltliche Unterstützung zu suchen. Dies stellt sicher, dass alle Bleibeinteressen berücksichtigt werden.

          Welche Folgen hat eine Ausweisung?

          Die Ausweisung hat die Folge, dass der Betroffene sein Aufenthaltsrecht in Deutschland verliert. Hinzu kommt eine Titelerteilungssperre. Diese Titelerteilungssperre kann, je nach Schwere des Ausweisungsinteresses, bis zu 20 Jahren gelten. In der Regel wird mit der Ausweisung auch die Abschiebung angedroht, für den Fall, dass der betroffene Ausländer die Bundesrepublik Deutschland nicht freiwillig verlässt.

          Kein dringender Grund für Sonntagsarbeit, wenn der Arbeitgeber den Grund selbst geschaffen hat

          Das Thema Arbeiten am Sonntag, wird in regelmäßigen Abständen sehr kontrovers diskutiert. Dabei führen Befürworter und Gegner oft ähnlichen Argumenten, allerdings aus verschiedenen Perspektiven (wirtschaftlich: eigene Entscheidungsfreiheit oder Erhaltung der Arbeitskraft durch eine Ruhepause; religiös: Sonntag als Ruhetag oder Trennung von Staat und Kirche).

          Eher selten im Gespräch sind die Ausnahmen vom sonntäglichen Arbeitsverbot. So haben einige Bundesländer von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und eigene Ladenschlussgesetze erlassen, wodurch die Sonntagsöffnung in der Bundesrepublik Deutschland sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Aber auch das Arbeitszeitgesetz sieht in § 13 die Möglichkeit vor, dass in Einzelfällen die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag erlaubt wird.

          Über die Rechtmäßigkeit einer solchen Erlaubnis musste nun das BVerwG entscheiden. In § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ArbZG ist geregelt, dass die zuständige Aufsichtsbehörde an bis zu 5 Sonn- und Feiertagen im Jahr die Beschäftigung von Arbeitnehmern erlauben darf, „wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern“.
          Im zu entscheidenden Fall hat ein großer Onlineversandhändler eine solche Erlaubnis beantragt und auch bewilligt bekommen. Grund für die Notwendigkeit der Sonntagsarbeit war, dass der Versandhändler zum Weihnachtsgeschäft 2015 mit einer kostenlosen Lieferung am Tag der Bestellung geworben hatte. Daraufhin waren so viele Bestellungen eingegangen, dass die Arbeit an Werktagen nicht mehr zu bewältigen war. 500.000 unbearbeitet Bestellungen drohten bis Weihnachten liegen zu bleiben.
          Der Versandhändler hat bereits in den ersten beiden Instanzen verloren und auch die Revision zum BVerwG, wurde zurückgewiesen.

          Die Erlaubnis zur Arbeit an Sonn-und Feiertagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ArbZG setzt voraus, dass besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens, dies erfordern. Solche Verhältnisse sind vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen also nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen sein. Im vorliegenden Fall war der Bedarf für die Sonntagsarbeit aber auf Umstände zurückzuführen, die der Arbeitgeber geschaffen hat. Denn Ursache war nicht nur, dass bereits saisonbedingt (Weihnachten) mehr Aufträge eingingen. Vielmehr wurde der Lieferengpass maßgeblich dadurch verstärkt, dass mit der Zusage der kostenlosen Lieferung am selben Tag der Bestellung geworben wurde. Darüber, ob bereits die erhöhte Auftragslage aufgrund des Weihnachtsgeschäfts für sich genommen die Bewilligung der Sonntagsarbeit gerechtfertigt hätte, hat das Gericht nicht entschieden.

          Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, fügt sich auch in die ständige arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ein. Denn es gibt eine ähnliche Interessenlage im Betriebsverfassungsrecht. Dem Betriebsrat steht nach § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen zu. Lehnt der Betriebsrat die Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme ab (beispielsweise eine Einstellung), kann der Arbeitgeber gemäß § 100 BetrVG die Maßnahme dennoch durchführen, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Auch dieser sachliche Grund im Sinne des § 100 BetrVG darf nicht vom Arbeitgeber selbst verursacht worden sein.

          Arbeitgeber kann das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anordnen

          Das Arbeitsgericht Siegburg (Az. 4 Ga 18/20) hatte den Fall eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der sich weigerte, die vom Arbeitgeber geforderte Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Aus dem Urteil geht hervor, dass ein Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anordnen kann. Kommt der Arbeitnehmer diese Anordnung nicht nach, muss der Arbeitgeber ihn nicht beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer kein ausreichend nachvollziehbares Attest vorlegen kann.

          Im vorliegenden Fall ordnete der Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung an. Dies unter anderem, weil in seinen Räumen auch Parteiverkehr herrscht. Der Arbeitnehmer lehnte das Tragen einer solchen Bedeckung ab. Hierzu legte er ein ärztliches Attest vor.

          Daraufhin verlangte der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer stattdessen ein Gesichtsvisier trägt. Hierauf legte der Arbeitnehmer ein weiteres Attest vor, was ihm bescheinigen solle, dass er auch kein Visier tragen könne.

          Der Arbeitgeber wollte den Arbeitnehmer aber nicht ohne jeglichen Schutz beschäftigen.

          Der Arbeitnehmer beantragte im Eilverfahren, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihn auch ohne Schutz zu beschäftigen oder alternativ einen Home-Office-Arbeitsplatz anzubieten.

          Beides wies das Arbeitsgericht ab. Das Gericht hatte zum einen Zweifel an der Richtigkeit der Atteste. Weil der Kläger durch die Atteste einen Vorteil für sich erreichen wollte, verlangte das Gericht, dass aus diesen Attesten in nachvollziehbarer Weise hervorgeht, warum das Tragen eines Schutzes nicht möglich ist. Diesen Anforderungen wurden die Atteste wohl nicht gerecht.
          Der Anspruch auf einen Home-Office-Arbeitsplatz lehnte das Gericht in diesem Fall ab.

          Die Entscheidung ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

          Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg vom 04.01.2021

          Kann genehmigter Urlaub widerrufen werden?

          Die Antwort vorab: theoretisch ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen, die in der Praxis sehr selten erfüllt werden.

          Arbeitgeber erfüllen den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, indem sie ihm gegenüber die Freistellung erklären. In der Praxis stellt sich dieser Vorgang meist so dar, dass der Urlaubsantrag genehmigt wird. Diese „Genehmigung“ ist dann die Freistellungserklärung. Diese Freistellungserklärung kann nicht widerrufen werde, außer es liegt ein Notfall vor, der eine existentielle Bedrohung für den Betrieb darstellt.

          Einvernehmliche Änderung?

          Eine einvernehmliche Änderung des Urlaubs ist möglich. Wenn also zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Einigkeit darüber besteht, dass der Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt gewährt wird, ist das völlig in Ordnung.

          Kranke Kollegen?

          Arbeitgeber begründen eine Änderung des Urlaub oft mit einer dünnen Personaldecke. Am häufigsten wird als Argument angeführt, dass kurzfristig andere Kollegen erkrankt seien und deshalb der Urlaub verschoben werden muss. Das alleine reicht aber nicht aus. Dieses Argument würde nur dann genügen, wenn ohne den beurlaubten Mitarbeiter der Betrieb von der Pleite bedroht wäre. Dass Mitarbeiter krank werden und ihre Arbeitsleistung vorübergehend nicht erbringen können, fällt in das Unternehmerrisiko des Arbeitgebers. Er hat dafür zu sorgen, dass ausreichend Arbeitskraft vorhanden ist, um auch kurzfristige Ausfälle kompensieren zu können.

          Unerwartet gute Auftragslage?

          Ähnliches gilt, wenn unerwarteter weise viel Arbeit im Betriebs anfällt. Auch das fällt in das Unternehmerrisiko des Arbeitgebers. Denn diese Argumentation liefe wieder darauf hinaus, dass der Arbeitnehmer ausbaden müsste, dass der Arbeitgeber nicht genug Arbeitskräfte angestellt hat.
          In dieser Konstellation ist es aber oft so, dass sich Spielräume eröffnen, in welchen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Denn wenn tatsächlich eine überraschend gute Auftragslage vorliegt, könnte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderleistung anbieten, wenn dieser dafür den Urlaub verlegt.

          Stornokosten der Urlaubsreise?

          Wird auf Veranlassung des Arbeitgebers der Urlaub geändert und fallen damit Mehrkosten für den Arbeitnehmer an, sind diese Kosten vom Arbeitgeber zu ersetzen. Dies kann eine ganze Bandbreite von Mehraufwendungen betreffen: angefangen von den Stornokosten einer Reise, über Umbuchungskosten, bis hin zu den Mehrkosten, weil die Reise zu einem anderen, teureren Zeitpunkt (Saison?) nachgeholt wird. Um diese Ansprüche ggf. effektiv geltend machen zu können, empfiehlt es sich in der Praxis, möglichst viel zu dokumentieren. Vor allen, dass der Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers verlegt wurde. Idealerweise wurde der Arbeitgeber über die Pläne und die damit verbundenen Kosten bereits im Vorhinein informiert.

          Fazit:

          Die Voraussetzungen für den Widerruf eines einmal genehmigten Urlaubes sind so hoch, dass sie in der Praxis so sehr selten erfüllt sind. Sollte ein Arbeitgeber dennoch einen Urlaub widerrufen wollen, sollte er auf eine einvernehmliche Einigung hinwirken. Gründe, die auf den ersten Blick zwar plausibel wirken, genügen den rechtlichen Anforderungen meistens nicht.

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